Stand: Oktober 2026. Diesen Artikel haben wir zuerst geschrieben, als die EU noch über ihre Regeln gegen Greenwashing verhandelte. Inzwischen ist vieles entschieden, deshalb haben wir ihn überarbeitet.
Umweltaussagen: Seit dem 27. September 2026 gelten neue Regeln
Neue Verordnungen, Richtlinien und Initiativen entwickelt die EU gefühlt am laufenden Band. Selten haben sie so direkte Folgen für die Nachhaltigkeitskommunikation von Bauproduktherstellern wie die Regeln gegen Greenwashing.
- Der Anlass: »In einer 2020 durchgeführten Studie der EU-Kommission wurde festgestellt, dass ein wesentlicher Anteil der Umweltaussagen (53,3 %) zu einer Vielzahl von Produktkategorien in der EU vage, irreführende oder unbegründete Informationen über die Umwelteigenschaften der Produkte enthalten. […] Bei der Analyse wurde festgestellt, dass 40 % der Aussagen nicht belegt wurden.1«
- Die Regel: Die EU-Richtlinie 2024/825, kurz EmpCo, hat Deutschland mit dem »Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb« umgesetzt. Seit dem 27. September 2026 stehen die neuen Vorgaben im UWG.2
- Das Ziel: Umweltaussagen sollen stimmen und prüfbar sein. Vor allem Aussagen zur Klimaneutralität, die auf Kompensation beruhen, sind damit vom Tisch.
Was jetzt verboten ist
Gegenüber Verbraucher:innen sind seit dem 27. September 2026 unter anderem unzulässig:
- Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis: Begriffe wie »umweltfreundlich«, »grün« oder »klimafreundlich«, bei denen nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht, was genau gemeint ist. Erlaubt sind sie dann nur noch, wenn ihr eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen könnt, etwa über das EU Ecolabel oder ein staatlich anerkanntes Umweltzeichen wie den Blauen Engel.
- Siegel ohne Grundlage: Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
- Aussagen mit falscher Reichweite: eine Umweltaussage zum ganzen Produkt oder zum ganzen Unternehmen, wenn sie nur einen Aspekt betrifft, zum Beispiel nur die Verpackung.
- Klimaneutral durch Kompensation: Aussagen, ein Produkt habe wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt.
- Gesetzliche Pflichten als Vorteil: Anforderungen, die für alle Produkte einer Kategorie gelten, als Besonderheit des eigenen Angebots darstellen.
Versprechen für die Zukunft, etwa »klimaneutral bis 2035«, sind gegenüber Verbraucher:innen nur noch mit einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan zulässig: mit messbaren Zielen und Terminen, regelmäßig geprüft von unabhängigen externen Sachverständigen.2
Ist mein Unternehmen auch davon betroffen?
Vermutlich ja. Die Verbote im Anhang des UWG gelten für Werbung gegenüber Verbraucher:innen. Viele Bauprodukthersteller erreichen mit Website, Social Media oder Katalogen aber auch Verbraucher:innen. Und im Geschäft mit Architekt:innen, Handel und Handwerk verbietet das UWG irreführende Umweltaussagen ebenfalls. Wie streng Gerichte das sehen, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2024 zu »klimaneutral«: Wer mit einem mehrdeutigen Umweltbegriff wirbt, muss schon in der Werbung selbst erklären, was gemeint ist. Ein Hinweis auf der Website reicht nicht. Die beanstandete Anzeige war in einer Fachzeitung erschienen.3 Ob eine konkrete Aussage unter die neuen Regeln fällt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Und die Green Claims Directive?
Die EU wollte zusätzlich eine eigene Richtlinie über Umweltaussagen, die Green Claims Directive. Sie sah vor, dass unabhängige Stellen Umweltaussagen prüfen, bevor sie veröffentlicht werden. Das Parlament hat im März 2024 zugestimmt. Im Juni 2025 kündigte die Kommission an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen, die Verhandlungen mit dem Rat wurden abgesagt. Stand September 2026 ist die Richtlinie weder beschlossen noch förmlich zurückgezogen. Geltendes Recht ist sie nicht.4
»Ok ciao«, oder ist die Gefahr auch eine Chance?
Die neuen Regeln sind kein Grund, über Nachhaltigkeit zu schweigen. Wenn wir ehrlich sind: Wittern wir als Privatpersonen nicht auch bei vielen Umweltaussagen, Slogans und Siegeln Greenwashing und fühlen uns eher abgeschreckt, als dass es Vertrauen aufbaut? Genau hier liegt die Chance für alle, die ihre Aussagen belegen können.
Von Green Claims zur DIN SPEC
Die Baubranche steht auch bei der Kreislaufwirtschaft unter Druck. Architekt:innen müssen Antworten darauf haben, was mit Bauprodukten nach dem Rückbau passiert. Deshalb haben Concular und der Initiator Dominik Campanella (Co-Geschäftsführer von Concular) gemeinsam mit weiteren Akteur:innen aus dem Bausektor die DIN SPEC 91484 entwickelt.5
In aller Kürze ist die DIN SPEC ein Verfahren zur Erfassung von Bauprodukten, um das Anschlussnutzungspotenzial beim Rückbau festzulegen. Genauer umfasst es folgende Bestandteile:
- Definition von Anforderungen für die Informationsaufnahme, das Zieldokument, den Prozess, die beteiligten Akteur:innen sowie Tools.
- Diese Infos werden als Leitfaden zur Erstellung von »Pre-Demolition-Audits« (PDA) zur Verfügung gestellt.
- Für den Datenaustausch wird ein einheitliches Datenformat angestrebt, um die Kompatibilität mit anderen Formaten zu gewährleisten.
Kurzum soll die DIN SPEC helfen, Bauprodukte zu erkennen, die sich für die Wiederverwendung eignen, um Materialien in den Kreislauf zurückzuführen und Ressourcen zu sparen.
Und wann wird aus der DIN SPEC eine Norm?
Eine DIN SPEC ist eine Art Vorstufe zur Norm und hat den Vorteil, dass sie schneller entsteht. Genau das braucht die Baubranche: Tempo und Verfahren, die zur Kreislauffähigkeit beitragen. Die DIN SPEC 91484 ist im September 2023 erschienen und gilt in dieser Fassung weiter, eine Norm ist daraus bislang nicht geworden. Seit Februar 2026 baut die DIN SPEC 91525 darauf auf: Sie beschreibt, wie für Bauprodukte aus Bestandsgebäuden ein Anschlussnutzungskonzept entsteht.7 Der größte Wunsch von Dominik Campanella gilt also weiter: »Mit dem im Standard beschriebenen Verfahren wird der Gebäudebestand systematisch erfasst und dokumentiert. Das gibt nicht nur der Wirtschaft einen klaren Handlungsrahmen, sondern ermutigt auch die Gesetzgeber, künftige Rück- und Umbauarbeiten an dieses Dokument zu knüpfen.«6
Die neue Bauprodukteverordnung gilt
Auch die EU-Bauprodukteverordnung ist neu. Die Verordnung (EU) 2024/3110 ist seit dem 7. Januar 2025 in Kraft und gilt seit dem 8. Januar 2026. Sie löst die alte Verordnung 305/2011 schrittweise ab: Die neuen Pflichten greifen je Produktfamilie erst, wenn deren neue harmonisierte Norm verbindlich wird.8
Für die Nachhaltigkeitskommunikation zählt vor allem eine Änderung: Hersteller müssen in der Leistungs- und Konformitätserklärung auch die Umweltleistung ihres Produkts über den Lebenszyklus angeben. Zuerst geht es um die Wirkung auf den Klimawandel, also das Treibhauspotenzial. Weitere Umweltindikatoren folgen ab dem 9. Januar 2030 und dem 9. Januar 2032. Eine notifizierte Stelle prüft die Angaben. Die Kommission stellt die Produktfamilien nacheinander um, zu den ersten gehören laut ihrem Arbeitsplan Betonfertigteile, Stahlbauprodukte und Zement. Dazu kommt ein digitaler Produktpass für Bauprodukte. Ab wann er Pflicht wird, hängt an einem Rechtsakt, den die Kommission dafür erlassen muss.
Ist eine EPD für Bauprodukthersteller also Pflicht?
Nicht direkt, der Begriff EPD kommt in der Verordnung nicht vor. Berechnet werden die Umweltangaben aber mit Faktoren nach derselben Norm wie eine EPD, der EN 15804, die Kommission soll dafür eine Software bereitstellen. Wer eine aktuelle EPD hat, hat also eine gute Datengrundlage. Dazu kommen die Anforderungen der Planung: Manche Architekt:innen schließen Produkte kategorisch aus, wenn es keine EPD gibt oder sie nicht in der Ökobaudat zu finden ist. Und ab dem 1. Januar 2028 muss für neue Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche das Treibhauspotenzial über den Lebenszyklus berechnet und im Energieausweis angegeben werden, ab 2030 für alle neuen Gebäude. So steht es seit Juli 2026 im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), dem früheren GEG, das die EU-Gebäuderichtlinie umsetzt.9, 10 Dafür brauchen Fachplaner:innen belastbare Produktdaten.
Brauche ich jetzt einen Anwalt?
Für die Prüfung einzelner Aussagen im Zweifel ja. Wenn euer Instinkt beim Thema Umweltaussagen eine Fluchtreaktion auslöst: Das geht nicht nur euch so. Trotzdem lohnt es sich, die neuen Regeln als Anlass zu nehmen, sich auf die wesentlichen Kommunikationsanlässe zu konzentrieren und transparent, relevant und nachvollziehbar über Nachhaltigkeit zu kommunizieren.
Wie ihr Nachhaltigkeitskommunikation zuerst intern verankert, lest ihr in unserem Artikel »Internal first«. Welche Aussagen seit dem 27. September kritisch sind, haben wir mit Dr. Daniel Kendziur (SKW Schwarz) im Industry Update »Green Claims ab September 2026« eingeordnet.
Ihr wollt eure Umweltaussagen prüfen oder euer Team dazu schulen? Schreibt uns.
Dieser Artikel gibt den Stand vom Oktober 2026 wieder und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Quellen
- (1) Europäische Kommission / Initiative
- (2) Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 43: Drittes Gesetz zur Änderung des UWG und Richtlinie (EU) 2024/825
- (3) Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23
- (4) Europäisches Parlament, Verfahren 2023/0085(COD)
- (5) Concular GmbH
- (6) Bayerische Ingenieurekammer-Bau
- (7) Gebäudeforum klimaneutral (dena)
- (8) Verordnung (EU) 2024/3110 (Bauprodukteverordnung)
- (9) Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
- (10) Gebäudemodernisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 226